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Brief an OB Dr. Netzer zu:
Abschussantrag des Gänsesägers im Bereich der Stadt Kempten durch
den Fischereiverein Kempten
Sehr geehrter Oberbürgermeister Dr. Netzer,
mit Bedauern haben wir zu Kenntnis genommen, dass beim
Ordnungsamt der Stadt Kempten ein An-trag auf Abschuss des gesetzlich
geschützten und als gefährdet eingestuften Gänsesägers (Mergus merganser)
eingegangen ist. Die Genehmigung des Antrages würde unserer Überzeugung
nach sowohl geltendem Recht, als auch allen bekannten naturschutzfachlichen
Erkenntnissen widersprechen:
1. Im Gegensatz zu hartnäckig wiederholten Behauptungen aus Fischereikreisen
ist der Gänsesäger ein angestammter Brutvogel im Nordalpenraum. Vor
etwa 350 Jahren wurde die Existenz dieser Art im Allgäu-Bodensee-Gebiet
dokumentiert (GESSNER 1669). So konnten wurden bereits im frühen 19.
Jahr-hundert verschiedene Brutnachweise im Iller-Lech-Gebiet erhoben
(u.a. BAUER 2000, WÜST).
Bis etwa 1970 traten besonders im Landkreis Oberallgäu und der Stadt
Kempten starke Bestandsein-brüche aufgrund Fehlen von natürlichen Nisthöhlen
auf. Durch intensive Schutzmaßnahmen von Seiten des Landesbund für
Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) konnte ein Aussterben dieser Art gerade
noch verhindert werden. Während sich bis 1992 der Bestand langsam erholten
konnte, wurden vom LBV seit 1999 leider deutliche Bestandsrückgänge
im südlichen Landkreis registriert. Der Gänsesäger steht auf der Roten
Liste der gefährdeten Vogelarten und ist mit Gefährdungskategorie 1
- Vom Aussterben be-droht eingestuft!
2. Aus dem aufwendigen Artenhilfsprogramm Äsche geht hervor, dass ein
genereller Abschuss von Gänsesägern in keiner Weise ableitbar ist.
Es wurde zwischen den beteiligten Verbänden (LBV, BN und LFV) ein Konsens
erzielt, dass in Einzelfällen eine nicht-letale Vergrämung bei entsprechendem
Nach-weis der Notwendigkeit durchgeführt werden kann. Ein letaler Abschuss
von Gänsesägern wird vom LBV nicht mitgetragen und strikt abgelehnt.
3. Der Gänsesäger unterliegt außerdem Jagdrecht (vgl. §2 Abs. 1 Nr.2
BJagdG). Für den Gänsesäger sind aber keine Jagdzeiten festgesetzt
(vgl. Verordnung über die Jagdzeiten). Gem. § 22 Abs. 2 Bun-desjagdgesetz
(BJagdG) ist er somit während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.
Gem. § 22 Abs. 2 S.2 BJagdG können die Länder nur bei:
· Störung des biologischen Gleichgewichtes oder
· schwerer Schädigung der Landeskultur oder
· in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken
Ausnahmen zulassen.
Bayern hat diese Recht gem. Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 BayJagdG an die höhere
Jagdbehörde, bei der Re-gierung delegiert, aber nur für:
· Störung des biologischen Gleichgewichtes oder
· schwerer Schädigung der Landeskultur
Die untere Jagdbehörde der Stadt Kempten kann gem. Art. 33 Abs. 5 Nr.
2 BayJagdG in diesem Zu-sammenhang lediglich Einzelanordnungen treffen
bei:
· Störung des biologischen Gleichgewichtes oder
· schwerer Schädigung der Landeskultur
aber auch, durch den Zurückverweis auf § 22 Abs. 2 S.2 BJagdG, Ausnahmen
zulassen:
· in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken.
Unabhängig davon gilt § 22 Abs. 4 S.1 BJagdG, wonach selbst bei Wild
ohne jede Schonzeit, in den Setz- und Brutzeiten bis zum selbständig
werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Eltern-tiere
nicht bejagt werden dürfen. Die Jagd dürfte damit hauptsächlich Überwinterungsgäste
treffen.
Bewertung:
a) Der Begriff Störung des Biologischen Gleichgewichts ist subjektiv
auslegbar. Die Untersuchungen des Artenhilfsprogramms Äsche zeigten,
dass es komplexe Wirkungszusammenhänge gibt, die in ihrer Gesamtheit
und Wechselbeziehung nicht einmal annähernd quantifiziert werden konnten.
Beispiel: Auswirkungen chemischer Verbindungen auf Jungfische. Es wurde
so festgestellt, dass sich Illerwasser auf Jungfische (hier Bachforelle)
letal auswirkte, jedoch konnte der Wirkstoff nicht gefunden werden.
Solange die Auswirkung von toxischen Verbindungen nicht qualitativ
und quantitativ angegeben werden kann halten wir es für vermessen,
eine einzelne Vogelart in Verbindung zu bringen mit der "Störung
des Biologischen Gleichgewichts". Eine Reihe weiterer Faktoren,
wie z.B. ein Ausfallen der Biologischen Stufe der Kläranlage Seifen
(vergl. Verfahren zur Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerks) wurde
bislang nicht angemessen berücksichtigt und untersucht.
b) Der verwendete Begriff Einzelfälle beinhaltet nach unserem Rechtsverständnis,
dass auch jeder Fall im Einzeln von der Unteren Jagdbehörde, vor einem
Abschuss, rechtlich zu beurteilen ist. Eine Pau-schalgenehmigung zum
Abschuss für mehrere Flusskilometer ist damit nicht gedeckt.
c) Der verwendete Begriff wissenschaftliche Forschungszwecke beinhaltet
u.E. ein von Personen mit entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung
klar definiertes, zeitlich umrissenes, begleitendes und ausgewertetes
Forschungsvorhaben.
3. Wir verweisen auf das Urteil der Bayerisches Verwaltungsgerichts
vom 29.7.2003 (AZ: RN 11. K 02.2005), welches den Abschussantrag (hier:
Kormoran) eines Fischereivereins für rechtswidrig einge-stuft hatte.
Unserer Einschätzung ist das Urteil zweifelsfrei für den vorliegenden
Antrag des Fischerei-vereins Kempten anwendbar. Der Landesbund für
Vogelschutz fordert, die fachliche Begründung des Fischereivereins
Kempten für den Abschussantrag einsehen zu dürfen.
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