Presseartikel

Brief an OB Dr. Netzer zu:
Abschussantrag des Gänsesägers im Bereich der Stadt Kempten durch den Fischereiverein Kempten

Sehr geehrter Oberbürgermeister Dr. Netzer,

mit Bedauern haben wir zu Kenntnis genommen, dass beim Ordnungsamt der Stadt Kempten ein An-trag auf Abschuss des gesetzlich geschützten und als gefährdet eingestuften Gänsesägers (Mergus merganser) eingegangen ist. Die Genehmigung des Antrages würde unserer Überzeugung nach sowohl geltendem Recht, als auch allen bekannten naturschutzfachlichen Erkenntnissen widersprechen:

1. Im Gegensatz zu hartnäckig wiederholten Behauptungen aus Fischereikreisen ist der Gänsesäger ein angestammter Brutvogel im Nordalpenraum. Vor etwa 350 Jahren wurde die Existenz dieser Art im Allgäu-Bodensee-Gebiet dokumentiert (GESSNER 1669). So konnten wurden bereits im frühen 19. Jahr-hundert verschiedene Brutnachweise im Iller-Lech-Gebiet erhoben (u.a. BAUER 2000, WÜST).
Bis etwa 1970 traten besonders im Landkreis Oberallgäu und der Stadt Kempten starke Bestandsein-brüche aufgrund Fehlen von natürlichen Nisthöhlen auf. Durch intensive Schutzmaßnahmen von Seiten des Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) konnte ein Aussterben dieser Art gerade noch verhindert werden. Während sich bis 1992 der Bestand langsam erholten konnte, wurden vom LBV seit 1999 leider deutliche Bestandsrückgänge im südlichen Landkreis registriert. Der Gänsesäger steht auf der Roten Liste der gefährdeten Vogelarten und ist mit Gefährdungskategorie 1 - Vom Aussterben be-droht eingestuft!

2. Aus dem aufwendigen Artenhilfsprogramm Äsche geht hervor, dass ein genereller Abschuss von Gänsesägern in keiner Weise ableitbar ist. Es wurde zwischen den beteiligten Verbänden (LBV, BN und LFV) ein Konsens erzielt, dass in Einzelfällen eine nicht-letale Vergrämung bei entsprechendem Nach-weis der Notwendigkeit durchgeführt werden kann. Ein letaler Abschuss von Gänsesägern wird vom LBV nicht mitgetragen und strikt abgelehnt.

3. Der Gänsesäger unterliegt außerdem Jagdrecht (vgl. §2 Abs. 1 Nr.2 BJagdG). Für den Gänsesäger sind aber keine Jagdzeiten festgesetzt (vgl. Verordnung über die Jagdzeiten). Gem. § 22 Abs. 2 Bun-desjagdgesetz (BJagdG) ist er somit während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.
Gem. § 22 Abs. 2 S.2 BJagdG können die Länder nur bei:
· Störung des biologischen Gleichgewichtes oder
· schwerer Schädigung der Landeskultur oder
· in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

Bayern hat diese Recht gem. Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 BayJagdG an die höhere Jagdbehörde, bei der Re-gierung delegiert, aber nur für:

· Störung des biologischen Gleichgewichtes oder
· schwerer Schädigung der Landeskultur


Die untere Jagdbehörde der Stadt Kempten kann gem. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJagdG in diesem Zu-sammenhang lediglich Einzelanordnungen treffen bei:

· Störung des biologischen Gleichgewichtes oder

· schwerer Schädigung der Landeskultur

aber auch, durch den Zurückverweis auf § 22 Abs. 2 S.2 BJagdG, Ausnahmen zulassen:

· in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken.

Unabhängig davon gilt § 22 Abs. 4 S.1 BJagdG, wonach selbst bei Wild ohne jede Schonzeit, in den Setz- und Brutzeiten bis zum selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Eltern-tiere nicht bejagt werden dürfen. Die Jagd dürfte damit hauptsächlich Überwinterungsgäste treffen.

Bewertung:
a) Der Begriff Störung des Biologischen Gleichgewichts ist subjektiv auslegbar. Die Untersuchungen des Artenhilfsprogramms Äsche zeigten, dass es komplexe Wirkungszusammenhänge gibt, die in ihrer Gesamtheit und Wechselbeziehung nicht einmal annähernd quantifiziert werden konnten. Beispiel: Auswirkungen chemischer Verbindungen auf Jungfische. Es wurde so festgestellt, dass sich Illerwasser auf Jungfische (hier Bachforelle) letal auswirkte, jedoch konnte der Wirkstoff nicht gefunden werden. Solange die Auswirkung von toxischen Verbindungen nicht qualitativ und quantitativ angegeben werden kann halten wir es für vermessen, eine einzelne Vogelart in Verbindung zu bringen mit der "Störung des Biologischen Gleichgewichts". Eine Reihe weiterer Faktoren, wie z.B. ein Ausfallen der Biologischen Stufe der Kläranlage Seifen (vergl. Verfahren zur Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerks) wurde bislang nicht angemessen berücksichtigt und untersucht.

b) Der verwendete Begriff Einzelfälle beinhaltet nach unserem Rechtsverständnis, dass auch jeder Fall im Einzeln von der Unteren Jagdbehörde, vor einem Abschuss, rechtlich zu beurteilen ist. Eine Pau-schalgenehmigung zum Abschuss für mehrere Flusskilometer ist damit nicht gedeckt.

c) Der verwendete Begriff wissenschaftliche Forschungszwecke beinhaltet u.E. ein von Personen mit entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung klar definiertes, zeitlich umrissenes, begleitendes und ausgewertetes Forschungsvorhaben.

3. Wir verweisen auf das Urteil der Bayerisches Verwaltungsgerichts vom 29.7.2003 (AZ: RN 11. K 02.2005), welches den Abschussantrag (hier: Kormoran) eines Fischereivereins für rechtswidrig einge-stuft hatte. Unserer Einschätzung ist das Urteil zweifelsfrei für den vorliegenden Antrag des Fischerei-vereins Kempten anwendbar. Der Landesbund für Vogelschutz fordert, die fachliche Begründung des Fischereivereins Kempten für den Abschussantrag einsehen zu dürfen.

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